Satzung des
queerhandicap
e.V.
errichtet auf der Gründungsversammlung am 26. Juni 2010
mit den Änderungen der Versammlung am 14. Mai 2016 (in § 10)
Präambel
Im Verein queerhandicap e.V. haben sich Gruppen, Vereine, Initiativen, Projekte und
Einzelpersonen zusammengeschlossen, die lesbische, schwule, bisexuelle, transgender,
transidente und transsexuelle Behinderte vertreten und unterstützen. Sie arbeiten im Verein
queerhandicap e.V. mit dem Ziel zusammen, gemeinsam einzutreten
- für die Gleichstellung, Selbstbestimmung und volle gesellschaftliche Teilhabe
- und gegen jegliche Diskriminierung
von Behinderten unterschiedlicher sexueller Identität.
§ 1 Name und Sitz
- 1. Der Verein führt den Namen "queerhandicap e.V."
- 2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
- 3. Der Verein wird zur Eintragung in das dortige Vereinsregister angemeldet.
§ 2 Zweck des Vereins
- 1. queerhandicap e.V. ist ein überregionaler Zusammenschluss von Gruppen, Vereinen,
Initiativen, Projekten und Einzelpersonen. Er ist parteipolitisch und weltanschaulich
nicht gebunden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in
der jeweils gültigen Fassung.
Dies sind insbesondere:
- a) die Förderung der Bildung und Erziehung sowie der Kultur,
- b) die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen,
geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
Der Verein möchte insbesondere dazu beitragen, dass Menschen mit Behinderung in
allen Bereichen ihres Lebens ohne Benachteiligung offen zu ihrer sexuellen
Orientierung und Identität stehen können.
- 2. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- a) geeignete Bildungs- und Öffentlichkeitsveranstaltungen;
- b) ein individuelles Beratungsangebot;
- c) Vernetzung von Gruppen mit ähnlichen Zielen, wie dieser Verein sie verfolgt;
- d) Förderung der Kunst, Kultur und Kommunikation von Behinderten
unterschiedlicher sexueller Identität.
§ 3 Finanzen
- 1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
- 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck dieses Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- 1. Dem Verein kann angehören, wer sich als ordentliches Mitglied oder als
Fördermitglied den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt, dessen Satzung anerkennt und
seine Arbeit unterstützen will.
- 2. Ordentliches Mitglied können werden:
- a) natürliche Personen als Einzelmitglieder und
- b) juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereine, Gruppen, Initiativen und
Projekte als korporative Mitglieder.
- 3. Fördermitglied können natürliche und juristische Personen werden.
- 4. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
- 5. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- 6. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Bewerber/in
Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erheben; diese
entscheidet dann endgültig.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
- 1. Die Mitgliedschaft endet durch:
- a) freiwilligen Austritt
- b) Streichung von der Mitgliederliste
- c) Ausschluss
- d) Tod
- e) Erlöschen oder Auflösung der Mitgliedsorganisation
- 2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags
im Rückstand ist. Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als
unzustellbar zurückkommt, muss an die letzte dem Verein mitgeteilte
Mitgliederanschrift gerichtet sein. Zwischen den beiden Zahlungsaufforderungen muss
ein Zeitraum von jeweils mindestens 6 Wochen liegen.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands auch dann von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn der Wohnsitz ohne Benachrichtigung an den Verein verändert
wurde.
Eine Streichung aus der Mitgliederliste ist dem betreffenden Mitglied schriftlich
mitzuteilen.
- 4. Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund statthaft. Ein wichtiger Grund ist
grundsätzlich dann gegeben, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des
Vereins grob verstoßen hat oder dem Verein eine Fortsetzung der Mitgliedschaft
unzumutbar ist. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer vierwöchigen Frist Gelegenheit
zu geben, sich schriftlich zu äußern.
Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein
bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb
eines Monats Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erheben;
diese entscheidet dann endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung
ruht die Mitgliedschaft.
Macht das Mitglied vom Einspruchsrecht innerhalb der Frist keinen Gebrauch,
unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
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§ 6 Rede-, Vorschlags-, Antrags-, Stimm- und Wahlrecht
- 1. Jedes ordentliche Mitglied hat Rede-, Vorschlags- und Antragsrecht.
- 2. Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht haben:
- a) behinderte ordentliche Einzelmitglieder
- b) behinderte Personen mit Vertretungsberechtigung korporativer ordentlicher
Mitglieder. Das korporative Mitglied entscheidet über seine personelle
Vertretung selbst.
- 3. Jedes stimmberechtigte ordentliche Mitglied verfügt über eine Stimme. Es hat die
Möglichkeit, seine Stimme einer anderen Person schriftlich zu übertragen, sofern diese
einer der beiden unter § 6, Abs. 2 genannten Gruppen angehört.
- 4. Fördermitglieder haben Rede- und Vorschlagsrecht, aber kein Antrags-, Stimm- oder
Wahlrecht.
§ 7 Beiträge
- 1. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die
Mitgliederversammlung. Der Vorstand entscheidet auf Antrag im Einzelfall über
Ermäßigung, Befreiung oder Stundung des Mitgliedsbeitrags.
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§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung (§ 9)
- der Vorstand (§ 10)
- die Arbeitskreise (§ 11)
- der Beirat (§ 12)
§ 9 Mitgliederversammlung (MV)
1. Aufgaben
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Gremium des Vereins.
Sie entscheidet über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
- a) die Arbeitsberichte entgegenzunehmen und zu beraten
- b) den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegennehmen;
Entlastung des Vorstandes
- c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags
- d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- e) über die Satzung, die Änderung der Satzung einschließlich Änderungen des
Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins zu bestimmen
- f) die Mitglieder der Kassenprüfungskommission zu wählen und deren Bericht für
den vergangenen Zeitraum entgegenzunehmen
- g) über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsfall zu
entscheiden
2. Einberufung
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, in
möglichst barrierefreien Räumen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer
Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn
es von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe
des Zwecks verlangt wird. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
3. Einladung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt
mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem
Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
4. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen
vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der
Mitgliederversammlung bekannt zu machen. Über später eingehende Anträge auf
Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Anträge über die Entlassung des Vorstandes, über die Änderung der Satzung
einschließlich der Veränderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des
Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung zugegangen waren, können erst auf der nächsten
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
5. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitgliederversammlung
satzungsgemäß einberufen wurde.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit
notwendig, für den Beschluss, den Verein aufzulösen, eine Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmungen erfolgen per Handzeichen, oder, wenn
ein ordentliches Mitglied es wünscht, geheim. Enthaltungen gelten als nicht
abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass
von der jeweiligen Versammlungsleitung und der jeweiligen Protokollführung zu
unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der
Versammlung, Namen von Versammlungsleitung und Protokollführung, die Zahl der
erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung
anzugeben.
- 6. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder
Dachorganisationen der Wohlfahrtspflege aus formalen Gründen verlangt werden,
kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der
nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
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§ 10 Vorstand
- 1. Der Vorstand nach § 26 BGB setzt sich aus einer oder mehreren gleichberechtigten
behinderten natürlichen Personen zusammen, die einer der beiden unter § 6, Abs. 2 a)
und b) genannten Gruppen angehören.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von mindestens einem
Vorstandsmitglied vertreten. Die Vorstandsmitglieder haben jeweils einzeln
Vertretungsbefugnis.
Grundsätzlich handelt jedes Vorstandsmitglied nur nach Abstimmung mit allen
weiteren Vorstandsmitgliedern. Rechtsgeschäfte, durch die Verpflichtungen von mehr
als 500,- Euro entstehen, sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand durch
Vorstandsbeschluß seine Zustimmung erteilt hat.
2. Aufgaben
Der Vorstand ist verantwortlich für die Geschäftsführung des Vereins zwischen den
Mitgliederversammlungen.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- a) Vertretung des Vereins nach außen
- b) Umsetzung der Beschlüsse der MV
- c) Vorbereitung der MV und Versendung der Einladung mit Tagesordnung
- d) Vorlage des Jahresabschlusses bei der MV
- e) Berichterstattung über die geleistete Arbeit (Rechenschaftsbericht)
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Mitgliederversammlung
zur Kenntnis zu geben ist. Er kann Beauftragte zur Wahrnehmung der
Vereinsinteressen für bestimmte Gebiete und Aufgaben einsetzen.
3. Kassenführung
Der Vorstand betraut per Wahl eine Person aus seinen Reihen mit der Kassenführung.
Ferner beauftragt er eine weitere Person, die Stellvertretung der Kassenführung
wahrzunehmen. Diese Person soll dem Verein angehören.
Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Ausgaben sowie die satzungsgemäße
Verwendung der Mittel nach Ende eines Geschäftsjahres Rechenschaft abzulegen bei
der MV.
4. Wahl und Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch
bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt in offener Abstimmung per Handzeichen, oder, wenn
ein ordentliches Mitglied es wünscht, geheim.
Die Abwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder ist auf einer dazu einberufenen
Mitgliederversammlung möglich, wenn die absolute Mehrheit der anwesenden bzw.
durch Anwesende vertretenen Mitglieder ein konstruktives Misstrauensvotum
ausspricht.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner regulären Amtszeit aus oder legt sein
Amt nieder, so soll eine andere Person vom restlichen Vorstand einstimmig
provisorisch an dessen Stelle berufen werden. Diese Person muss einer der beiden
unter § 6, Abs. 2 a) und b) genannten Gruppen angehören. Ist dies nicht möglich, bleibt
der Platz unbesetzt. Auf der nächsten Mitgliederversammlung erfolgt die Nachwahl für
den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
5. Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand trifft sich nach Maßgabe oder wenn zwei Vorstandsmitglieder dies
verlangen. Setzt sich der Vorstand aus mehr als einem Mitglied zusammen, ist er
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Sie agieren aufgrund von Beschlüssen und Diskussionen der MV im Sinne der
Satzung. Die Beschlüsse werden protokolliert und das Protokoll wird von einem
Vorstandsmitglied unterzeichnet.
Setzt sich der Vorstand aus mehr als einem Mitglied zusammen, können Beschlüsse
des Vorstandes bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden,
wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder
fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied vorläufig zu unterzeichnen.
Die Beschlussfassung ist in der nächsten Vorstandssitzung mit dem Ergebnis der
Abstimmung zu protokollieren.
6. Bestellung einer Person für die Geschäftsführung
Der Vorstand kann eine Person für die ehrenamtliche oder hauptamtliche
Geschäftsführung bestellen. Diese Person soll dem Verein angehören. Ihr
Aufgabenkreis und der Umfang ihrer Vertretungsmacht werden bei der Bestellung
festgelegt.
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§ 11 Arbeitskreise
Zur Förderung der inhaltlichen und strukturellen Arbeit des Vereins werden Arbeitskreise
eingerichtet. Die Einrichtung, Veränderung und Auflösung eines Arbeitskreises wird in der
MV beschlossen. Die Organisation der Arbeitskreise bleibt den Teilnehmenden überlassen.
Über den aktuellen Stand muss auf einer MV berichtet werden.
Die Arbeitsergebnisse der Arbeitskreise sind schriftlich festzuhalten.
§ 12 Beirat
- 1. Es kann ein Beirat eingesetzt werden, dessen Mitglieder nicht dem Vorstand
angehören. Mitglieder des Beirats müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
- 2. Der Beirat ist vom Vorstand zu berufen und kann auch von ihm abberufen werden. Die
Berufung oder Abberufung ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.
Der Beirat unterstützt und berät bei der Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
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§ 13 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
- 1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.
Dezember des Gründungsjahres.
- 2. Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den
Jahresabschluss festzustellen.
§ 14 Die Kassenprüfungskommission
- 1. Alljährlich findet eine Kassenprüfung durch zwei Mitglieder statt, die nicht dem
Vorstand angehören und auch keine Beauftragten nach § 10, Abs. 2 sind. Ihr Bericht ist
der Mitgliederversammlung vorzulegen.
- 2. Die Kassenprüfungskommission muß alle zwei Jahre neu von der
Mitgliederversammlung gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 15 Datenschutz
Einblick in das Mitgliederverzeichnis ist nur Mitgliedern des Vorstandes sowie anderen
Mitgliedern und Beauftragten des Vereins zu gewähren, die im Verein eine besondere
Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Diese Personen
verpflichten sich schriftlich zur Einhaltung des Datenschutzes.
§ 16 Auflösung des Vereins
- 1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vermögen zu gleichen Teilen an die Hannchen-Mehrzweck-Stiftung für homosexuelle
Selbsthilfe - HMS - mit Sitz in Berlin und an den Verein Bildungs- und
Forschungsinstitut zum selbstbestimmten Leben Behinderter e.V. - bifos - mit Sitz in
Kassel, die es unmittelbar und ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke gem. § 2
dieser Satzung zu verwenden haben.
Sollten die Hannchen-Mehrzweck-Stiftung für homosexuelle Selbsthilfe - HMS - mit
Sitz in Berlin oder der Verein Bildungs- und Forschungsinstitut zum selbstbestimmten
Leben Behinderter e.V. - bifos - mit Sitz in Kassel bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht als besonders förderungswürdig oder
mildtätig anerkannt sein, fällt das verbleibende Vermögen an die Deutsche AIDS-Hilfe
(DAH) e.V. mit Sitz in Berlin.
Köln, den 26.06.2010
Köln, den 14.05.2016
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Satzung als pdf-Datei
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queerhandicap
e.V.
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